Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beschaffung von Informatik- Gesamtsystemen sowie die Herstellung von Individualsoftware der SHC Software GmbH


1 Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Beschaffung von Informatik-Gesamtsystemen, die Herstellung von Individualsoftware und andere insbesondere werkvertragliche Leistungen.
1.2 Der Besteller weist in der Offertanfrage auf die anwendbaren AGB hin. Sie gelten als angenommen, wenn der Lieferant ein schriftliches Angebot einreicht.
1.3 Abweichungen von den AGB sind im Pflichtenheft bzw. in der Offerte ausdrücklich als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Erwähnung in der Vertragsurkunde.


2 Angebot
2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstrationen erfolgt unentgeltlich.
2.2 Weicht das Angebot von der Offertanfrage des Bestellers ab, so weist der Lieferant ausdrücklich darauf hin.
2.3 Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt der Lieferant vom Datum des Angebotes an während 3 Monaten gebunden.
2.4 Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Annahme der Offerte (Bestellung) können sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen. Ziffer 2.3 bleibt vorbehalten.
2.5 Die Angebotsbindefrist für sämtliche Offerten (auch Zusatzofferten) beträgt 4 Kalenderwochen ab Offertabgabe soweit nicht anders vereinbart.


3 Produkte und Leistungen
Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistungen entsprechen der akzeptierten Offerte bzw. werden in der Vertragsurkunde geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.


4 Ausführung
4.1 Die Ausführung erfolgt unter Anwendung anerkannter Projektmanagement-Methoden. Der Lieferant informiert den Besteller regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt alle erforderlichen Vorgaben ein. Er informiert den Besteller ausserdem über Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Der Besteller übergibt dem Lieferanten rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben aus seinem Bereich.
4.2 Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.
4.3 Der Besteller gewährt dem Lieferanten den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten, sorgt nach Absprache für die Stromversorgung und weitere Anschlüsse und stellt den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Material zur Verfügung.
4.4 Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers werden im Einzelfall in der Vertragsurkunde vereinbart.
4.5 Der Lieferant verpflichtet sich und sein Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Bestellers, insbesondere der Zutrittsrichtlinien, sofern diese dem Lieferanten vor Vertragsabschluss schriftlich bekanntgegeben bzw. nachträglich vereinbart werden.
4.6 Der Lieferant zieht Dritte nur mit Genehmigung des Bestellers bei. Der Besteller darf die Genehmigung nicht ohne begründeten Anlass verweigern, wobei die Gründe im Rahmen des Amtsgeheimnisses nicht offengelegt werden müssen. Der Lieferant bleibt gegenüber dem Besteller für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.


5 Dokumentation
5.1 Der Lieferant liefert dem Besteller vor der gemeinsamen Prüfung die für den Betrieb notwendige, kopierbare Installations- und Bedienungsanleitung in einer für den Besteller lesbaren Form. Der Besteller kann in der Offertanfrage die Lieferung einer Dokumentation für den technischen Unterhalt verlangen. Die Dokumentation für die Anwender ist in Deutsch, jene für Informatiker in Deutsch oder Englisch zu liefern.
5.2 Für Anwendungen, die das Rechnungswesen betreffen, ist den Revisionsorganen des Bestellers Einsicht in die Systemdokumentation zu gewähren.
5.3 Der Besteller darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.
5.4 Hat der Lieferant Mängel zu beheben, führt er die Dokumentation soweit erforderlich nach.


6 Ausbildung
6.1 Der Lieferant übernimmt die Instruktion des Personals des Bestellers im vereinbarten Umfang.
6.2 Der Lieferant stellt sicher, dass er die Instruktion während 5 Jahren ab Gesamtabnahme gewährleisten kann.


7 Vergütung
7.1 Der Lieferant erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Er gibt in seinem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt.
7.2 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installations- und Dokumentationskosten, die Kosten der Instruktion, die Spesen, die Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben (z.B. MWST) und die vorgezogene Recyclinggebühr, welche separat ausgewiesen werden können.
7.3 Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Gesamtabnahme bzw. gemäss Zahlungsplan, soweit ein solcher vereinbart wurde. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.
7.4 Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann der Besteller vom Lieferanten in der Offertanfrage Sicherstellungen verlangen.
7.5 Preisänderungen für Produkte und Lizenzen sind vorbehalten.
7.6 Erbringt der Lieferant die Leistungen nach Aufwand, so liefert er zusammen mit der Rechnung einen Rapport. Er nennt pro Tag die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person.


8 Leistungsänderungen
8.1 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die gemäss Projektorganisation verantwortlichen Personen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zu vereinbarenden Zeitrahmen vom Lieferanten zu offerieren. Die Offerte umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf das Gesamtprojekt insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Sie enthält einen Hinweis, ob das Projekt bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden sollte und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde.
8.2 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt der Lieferant während der Prüfung von Änderungsvorschlägen seine Arbeiten vertragsgemäss fort.
8.3 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen wesentlichen Einfluss auf den Leistungsumfang, auf die Vergütung und auf die Termine haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortlichen Personen des Bestellers und des Lieferanten.


9 Rechte an der Individualsoftware
9.1 Die Rechte an der vom Lieferanten eigens für den Besteller hergestellten Individualsoftware einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form gehen an den Besteller über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software-Dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschrieb) und die übrigen Unterlagen sind dem Besteller vor der gemeinsamen Prüfung und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.
9.2 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören
- dem Besteller, wenn die Erfindungen von dessen Personal gemacht wurden;
- dem Lieferanten, wenn die Erfindungen von dessen Personal oder von ihm beigezogenen Dritten gemacht wurden;
- dem Besteller und dem Lieferanten, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal des Bestellers und des Lieferanten bzw. von ihm beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.


10 Rechte an der Standardsoftware
10.1 Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben beim Lieferanten oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert der Lieferant, dass er über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
10.2 Der Besteller erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoftware in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang.
10.3 Der Besteller kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen.
10.4 Während eines Ausfalls der Hardware ist er berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Ersatzhardware zu nutzen.


11 Schutzrechte
11.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass er mit seinem Angebot und seinen Leistungen keine in der Schweiz anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt.
11.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt der Lieferant auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Besteller gibt solche Forderungen dem Lieferanten schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt der Lieferant die dem Besteller entstandenen Kosten und auferlegten Schadenersatzleistungen.
11.3 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann der Lieferant, auf eigene Kosten, nach seiner Wahl entweder dem Besteller das Recht verschaffen, die Software frei von jeder Haftung wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu benutzen oder die Software anpassen bzw. durch eine andere ersetzen, welche die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt, oder er wird schadenersatzpflichtig.
11.4 Das Nutzungsrecht umfasst ausschliesslich die erworbene Anzahl an Lizenzen. Eine Überschreitung der Lizenzen ist mit einer Konventionalstrafe von 25'000.00 CHF je Einzelfall belegt, ohne dabei die anderen Punkte des Vertrages zu berühren.


12 Geheimhaltung und Datenschutz
12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
12.2 Der Lieferant darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen zu beauftragenden Dritten bekanntgeben.
12.3 Werbung und Publikationen über projektspezifische Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
12.4 Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm einbezogener Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet der verletzende Vertragspartner dem anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 50'000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten; Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
12.5 Geltende Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. Allenfalls sind darüber hinaus besondere Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen zu vereinbaren.


13 Personaleinsatz
13.1 Der Lieferant setzt nur sorgfältig ausgewähltes und gut ausgebildetes Personal ein. Er ersetzt auf Verlangen des Bestellers innerhalb nützlicher Frist Personen, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonstwie die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
13.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Projektorganisation und bezeichnen die darin verantwortlichen Personen.


14 Prüfung und Abnahme
14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nur ausgetestete Gesamtsysteme bzw. Individualsoftware zur Abnahme freizugeben. Die Testprotokolle können auf Verlangen des Bestellers eingesehen werden.
14.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Abnahmebestimmungen, welche folgendes festlegen: Termin der Abnahme, Zeitplan für die gemeinsame Prüfung, Abnahmeverfahren, Abnahmekriterien wie z.B. Funktionen, Verfügbarkeit, Leistungsmerkmale, die Qualifikation der Mängel sowie die Mitwirkungspflichten des Bestellers.
14.3 Vor der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Der Lieferant lädt den Besteller hiezu rechtzeitig ein. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen.
14.4 Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme.
14.5 Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen.
14.6 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Der Lieferant behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen. Mängel gelten als unerheblich, wenn die Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist.
14.7 Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. Der Lieferant behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt den Besteller rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei dieser Prüfung erhebliche Mängel und einigen sich die Vertragspartner nicht über eine Weiterführung, endet dieser Vertrag und sämtliche Leistungen werden zurückerstattet. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist.
14.8 Führt der Besteller die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch oder nutzt er die Ergebnisse ohne Einwilligung des Lieferanten produktiv, so gilt die Leistung als abgenommen.


15 Verzug
15.1 Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2 Kommt der Lieferant in Verzug, schuldet er eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verspätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen; Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.


16 Garantieleistungen
16.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche der Besteller auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik und in guten Treuen voraussetzen darf.
16.2 Liegt ein Mangel vor, kann der Besteller zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Der Lieferant behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, so umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung.
16.3 Hat der Lieferant die verlangte Nachbesserung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Besteller einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. Bei erheblichen Mängeln kann er statt dessen vom Vertrag zurücktreten oder die erforderlichen Unterlagen (namentlich den Quellcode) - soweit der Lieferant zur Herausgabe berechtigt ist - herausverlangen und die entsprechenden Massnahmen selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen.
16.4 Mängel sind innerhalb von 60 Tagen nach Entdeckung zu beanstanden. Die Garantierechte verjähren innerhalb eines Jahres ab Gesamtabnahme. Nach der Behebung von beanstandeten Mängeln beginnen die Fristen für den instandgestellten Teil neu zu laufen. Arglistig verschwiegene Mängel können während zehn Jahren ab Gesamtabnahme geltend gemacht werden.
16.5 Abweichende Garantieleistungen für Drittprodukte sind in der Vertragsurkunde zu regeln.
16.6 Eine Installation von Drittanbieter-Software auf den mit SHC bestückten Geräten ist nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung des Kunden und Firma SHC Software GmbH zulässig. Bei Zuwiderhandlungen erlischt jeglicher Garantieanspruch auf die installierte SHC-Software. Weitere Punkte bestehender Verträge oder des Wartungs- und Servicevertrages oder etwaigen Auftragsbestätigungen bleiben davon unberührt.


17 Haftung für Schäden
17.1 SHC Software GmbH ist zum Ersatz von Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese entstehen sollten – einschliesslich Verzögerung und hieraus folgenden Schäden, Unmöglichkeit, vorvertraglicher Haftung, Vertragsverletzung, schuldhafter bzw. grob fahrlässiger Verletzung der Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung – nur dann verpflichtet, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der SHC Software GmbH oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzögerung und Unmöglichkeit wird auf jene Schäden begrenzt, die aufgrund des vertraglich vorgesehenen Einsatzes des Softwareprogramms charakteristisch und vorhersehbar sind.
17.2 Im grösstmöglichen durch geltendes Recht gestatteten Umfang sind SHC Software GmbH und deren Lieferanten in keinem Falle haftbar für irgendwelche Schäden (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Informationsverlusten oder sonstigen wirtschaftlichen Verlusten), die aus der Verwendung des Softwareproduktes SHC oder durch die Erbringung bzw. Nichterbringung von Supportleistungen entstehen; dies gilt auch dann, wenn SHC Software GmbH auf die Möglichkeit der Entstehung solcher Schäden hingewiesen wurde. Die Haftung der SHC Software GmbH, wie im vorliegenden Vertrag vereinbart, kann die Summe, die für das Softwareproduktes SHC bezahlt wurde, nicht übersteigen. Falls mit SHC Software GmbH ein Vertrag über die Lieferung von Support-Diensten abgeschlossen wurde, richtet sich die Gesamthaftung der SHC Software GmbH in Bezug auf die Supportleistungen nach den Bestimmungen jenes Vertrages.
17.3 Schadensersatzansprüche verjähren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung. Sofern Schadensersatz-ansprüche gemäss den vorstehenden Paragraphen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, verstehen sich auch Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der SHC Software GmbH als ausgeschlossen oder eingeschränkt.
17.4 SHC Software GmbH haftet für alle von ihr oder dem Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung auf 25’000.-- CHF pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen.


18 Ersatzlieferungen, Wartung und Pflegebereitschaft
18.1 Der Lieferant gewährleistet dem Besteller während mindestens 6 Jahren ab Gesamtabnahme die Lieferung von Ersatzteilen bzw. -produkten. Eine abweichende Frist ist in der Vertragsurkunde festzulegen.
18.2 Der Lieferant wartet und pflegt auf Verlangen des Bestellers während mindestens 5 Jahren nach Ablauf der einjährigen Garantiefrist die Hard- und Software gemäss dem vereinbarten Wartungsvertrag.
18.3 Die Ersatzlieferungen sowie die Wartungs- und Pflegeleistungen des Lieferanten nach Ablauf der Garantiefrist sind entgeltlich und erfolgen zu marktüblichen Bedingungen.


19 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist der Installationsort der Hard- oder Software.
Zur Optimierung des technischen Supports und dessen Reaktionszeiten wird SHC Software GmbH die Möglichkeit des Zugriffs auf die Server des Kundennetzes via Fernzugriff garantiert.


20 Beendigung des Vertragsverhältnisses
20.1 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant alle vom Besteller erhaltenen Unterlagen sowie alle Arbeitsergebnisse, insbesondere auch diejenigen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form, dem Besteller unaufgefordert zu übergeben.
20.2 Die Mindestvertragslaufzeit ist auf der Offerte oder dem Auftragsdokument angegeben. Vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Sofern erforderlich, sind weitere Abschlussmodalitäten zu vereinbaren.
20.3 Die Kündigung muss der SHC Software GmbH spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses schriftlich mitgeteilt werden, soweit nicht andere Kündigungsbedingungen vertraglich vereinbart wurden. Sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein weiteres Jahr.


21 Abtretung, Übertragung und Verpfändung
21.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
21.2 Der Besteller übernimmt mit der Lieferung die Verpflichtungen des Lieferanten aus Einfuhrzertifikaten, sofern und soweit der Lieferant in der Offerte darauf hingewiesen hat.


22 Vertragsbestandteile und Rangfolge
Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Diese AGB haben Vorrang vor der Offerte und die Offerte hat Vorrang vor dem Pflichtenheft.


23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
23.1 Im Übrigen ist auf das Vertragsverhältnis schweizerisches Recht anwendbar.
23.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.
23.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers oder der Sitz des Lieferanten, falls er im gleichen Kanton liegt. Der Gerichtsstand wird in der Vertragsurkunde festgelegt.


Stand: 24.09.2019 SHC Software GmbH